Der Gesetzgeber verpflichtet die Krankenkassen, in bestimmten Fällen von Arbeitsunfähigkeit eine gutachtliche Stellungnahme des medizinischen Dienstes einzuholen.
Ziel dabei ist:
die Sicherung des Behandlungserfolgs
die Beseitigung von Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit
die Einleitung von Rehabilitationsmaßnahmen
Begutachtungsverfahren Die Krankenkasse entscheidet, wann der MDK Bayern eingeschaltet wird. Je nach Informationslage gibt der MDK Bayern seine Stellungnahme gegenüber der Krankenkasse im Rahmen einer Krankenkassenberatung, durch ein Gutachten aufgrund der Aktenlage, durch ein Gutachten nach körperlicher Untersuchung oder durch ein sozialmedizinisches Beratungsgespräch mit dem Versicherten ab.
Gutachter geben Empfehlungen Zusätzlich geben die MDK-Gutachter Empfehlungen zu weiteren therapeutischen Maßnahmen ab und äußern sich ggf. auch zu beruflichen Aspekten. Dies können beispielsweise Vorschläge zu berufsfördernden Maßnahmen, zur stufenweisen Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess, für einen Arbeitsplatzwechsel oder für eine betriebliche Umsetzung sein.