Hilfe für Patienten bei Verdacht auf Behandlungsfehler: (15. Mai 2013)
Bildungsbericht des Fort- und Weiterbildungsservices des MDK Bayern 2012 (7. Mai 2013)
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Der Fachbereich Rehabilitation des MDK Bayern ist für alle fachlichen Fragen der Begutachtung von Vorsorge und Rehabilitationsleistungen, im Speziellen auch von geriatrischen Rehabilitationsleistungen, zuständig. Darüber hinaus steht dieser den Krankenkassen und Verbänden auf Landesebene in allen Fragen der Vorsorge und Rehabilitation als kompetenter Partner beratend zur Seite. Um den genannten Aufgaben nachkommen zu können, werden im Fachbereich Rehabilitation Grundsatzthemen wie die Anwendung der International Classification of Function (ICF), Grundlagen der Rehabilitationsmedizin, Fragen der Versorgung u.s.w.. behandelt. Zur Gewährleistung einer inhaltlichen und fachlichen Einheit der auf Länderebene organisierten MDK beteiligt sich der Fachbereich Reha des MDK Bayern auf Bundesebene an der Arbeit der sozialmedizinischen Expertengruppe 1 der MDK-Gemeinschaft. Auf dieser Ebene ist der Fachbereich integriert in Fragestellungen, von der sozialmedizinischen Bewertung der mobilen Rehabilitation über die Umsetzung der Rehabilitationsrichtlinien nach § 92 SGB V bis hin zur Klärung von Grundsatzfragen zur Frührehabilitation, Rehasport und nachsorgenden Maßnahmen.
Auf der Landesebene erfolgen im Rahmen der Beratung der Arbeitsgemeinschaft der Krankenkassenverbände in Bayern Begutachtungen von Rehabilitationskonzepten, die eine Grundlage für Versorgungsverträge nach § 111 SGB V darstellen, Beratungen der Arbeitsgemeinschaft zur Umsetzung von Richtlinien, Empfehlungen und Vereinbarungen der Bundesebene im Bundesland Bayern und die Begleitung von Modellprojekten.
MDK Bayern intern werden Schulungen zu allen für die Begutachtung wichtigen Fragen durchgeführt, so zur ICF, zur Begutachtungsrichtlinie Vorsorge und Rehabilitation, Begutachtung von Mütter- und Mutter-Kind-Leistungen u.s.w. Ergänzt wird diese Tätigkeit noch durch Schulungen von Krankenkassenmitarbeitern, von Vertragsärzten sowie von Kollegen in den Krankenhäusern.
Beantragung einer Vorsorge- bzw. Rehabilitationsmaßnahme
Anträge auf ambulante und stationäre Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen nimmt Ihre Krankenkasse entgegen. In jedem Fall muss eine Bescheinigung des behandelnden Arztes über die medizinische Notwendigkeit zur Durchführung einer solchen Maßnahme eingereicht werden. Diese wird dann von Ihrer Krankenkasse dem MDK vorgelegt. Die Gesetzlichen Grundlagen finden Sie im SGB V §§ 23,24,40 und 41